Beteiligung

Beteiligung

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Be|tei|li|gung 〈f. 20
1. das Beteiligen, Sichbeteiligen
2. das Beteiligtsein
● die \Beteiligung an dem Wettbewerb ist gering, groß, schwach, stark; unter großer, zahlreicher \Beteiligung mit zahlreichen Teilnehmern

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Be|tei|li|gung, die; -, -en:
1. das Teilnehmen; das Sichbeteiligen; Mitwirkung:
die B. [an der Versammlung] war schwach, gering;
die Veranstaltung fand unter großer B. der Bevölkerung statt;
eine B. (einen Anteil) an dem Unternehmen erwerben.
2. das Beteiligtwerden:
jmdm. die B. am Gewinn, Umsatz zusichern.

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Beteiligung,
 
Kapitalbeteiligung, Eigentum von Anteilen an einem Unternehmen, z. B. in Form von Aktien einer AG oder Kommanditeinlagen in einer KG, zum Zwecke einer langfristigen kapitalmäßigen Bindung (z. B. Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen). Anteile an Personengesellschaften stellen immer eine Beteiligung dar. Bei Kapitalgesellschaften gilt im Zweifel der Besitz von 25 % des Grund- oder Stammkapitals als Beteiligung; eine Beteiligung von mehr als 25 % verschafft dem Eigentümer die Sperrminorität. Beteiligungen unter 25 % werden als Minderheitsbeteiligungen, Beteiligungen über 50 % als Mehrheitsbeteiligungen bezeichnet. Bei Beteiligung an einer AG können der prozentuale Anteil am Grundkapital und der prozentuale Anteil an den Stimmrechten durch Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder Mehrstimmrechtsaktien voneinander abweichen. Durch die kapitalmäßige Verflechtung entsteht ein Verbund rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen (verbundene Unternehmen, Konzern). Von der Beteiligung an anderen Unternehmen, die v. a. unternehmens- und wettbewerbspolitisch bedeutsam ist (Unternehmenskonzentration), muss die u. a. vermögenspolitisch begründete Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des eigenen Unternehmens unterschieden werden (Mitarbeiterbeteiligung).
 
 
Hb. des Unternehmens- u. B.-Kaufs, hg. v. W. Hölters, bearb. v. J.-H. Bauer u. a. (31992).

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Be|tei|li|gung, die; -, -en: 1. das Teilnehmen, Sichbeteiligen; Mitwirkung: die B. [an der Versammlung] war schwach, gering; die Veranstaltung fand unter großer B. der Bevölkerung statt; Dem englischen Verfassungsrecht ist eine unmittelbare B. des Volkes an der Gesetzgebung unbekannt (Fraenkel, Staat 253); eine B. (einen Anteil) an dem Unternehmen erwerben. 2. das Beteiligtwerden: jmdm. die B. am Gewinn, Umsatz zusichern.

Universal-Lexikon. 2012.

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